STATUTEN DER EHRENAMTLICHEN ORGANISATION "SERVUS"

Art. 1 - Name und Sitz und Dauer

1. Die ehrenamtliche Organisation führt den Namen "SERVUS - EINGETRAGENER VEREIN "; in italienischer Sprache „SERVUS "ASSOCIAZIONE DI VOLONTARIATO", in der Folge "VEREIN" genannt, und hat ihren Sitz in Bozen (BZ), Museumstraße, 13.

2. Eine etwaige Änderung des Sitzes innerhalb des Gebiets der Gemeinde Bozen erfordert keine Satzungsänderung, soweit dazu ein eigener Beschluss des Vorstands vorliegt.

3. Der Verein kann Sektionen oder Zweigstellen einrichten.

4. Der Verein hat unbegrenzte Dauer.

Art. 2 – Zielsetzungen, Zweck und Tätigkeit

Der Verein ist überparteilich und orientiert sich an den Grundwerten des christlichen Glaubens und der abendländischen Kultur und verfolgt folgende Zielsetzungen:

  • Unterstützung von sozial schwächeren Personen durch Förderung, Bildung und Ausbildung;
  • Einsatz für den Schutz und die Erhaltung der Menschenrechte;
  • Förderung von Kultur und Kunst;

2. Der Verein ist in folgenden Bereichen tätig:

a) Sozialmaßnahmen und –dienste gemäß Art. 1, Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. November 2000, Nr. 328 in geltender Fassung, sowie Maßnahmen, Dienste und Leistungen gemäß dem Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104 und dem Gesetz vom 22. Juni 2016 Nr. 112 in geltender Fassung (Buchst. a) Absatz 1 Art. 5 GvD 117/2017);
b) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und der Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und von Tätigkeiten im allgemeinen Interesse (Buchst. i, Art. 5, Abs. 1 GvD 117/2017);
c) Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß Gesetz Nr. 53 vom 28. März 2003 in geltender Fassung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke (Buchst. d, Art. 5, Abs. 1 GvD 117/2017);
d) Förderung und Schutz der Menschenrechte, der bürgerlichen, sozialen und politischen Rechte sowie der Verbraucher und der Nutzer der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, Förderung der Chancengleichheit und Initiativen zur gegenseitigen Hilfe, einschließlich der Zeitbanken gemäß Art. 27 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000, und der in Artikel 1 Absatz 266 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 genannten solidarischen Einkaufsgemeinschaften (Buchst. w ) Absatz 1 Art. 5 GvD 117/2017);

3. Zur Erreichung der oben genannten Ziele übt der Verein folgende Tätigkeiten aus:

  • Durchführung von Projekten zur Unterstützung, zur Zusammenarbeit, zur humanitären Hilfe von sozial schwächeren Personen;
  • Ausbildung und Einsatz von Freiwilligen, Technikern und von Personal, auch im Zuge von Zusammenarbeit, welche die Verwirklichung von Projekten ermöglichen;
  • Initiativen, welche die Finanzierung der Projekte unterstützen;
    Teilnahme an Tagungen, Kongressen und anderen Veranstaltungen, welche die im vorliegenden Statut festgehaltenen Vereinsziele behandeln;
  • Koordinierung und Organisation von Veranstaltungen, Videoproduktionen und Publikationen im Allgemeinen;
  • jegliche andere nicht eigens in dieser Aufzählung erwähnte Tätigkeit, die auf jeden Fall mit den oben genannten Tätigkeiten verbunden ist, soweit sie im Einklang steht mit den institutionellen Zielen und zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.

4. Der Verein kann laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors auch andere von den Tätigkeiten im allgemeinen Interesse abweichende Aktivitäten unter der Voraussetzung durchführen, dass es sich um Nebentätigkeiten handelt und sie der Hauptvereinstätigkeit dienlich sind. Die Festlegung dieser weiteren Tätigkeiten obliegt dem Vorstand.

5. Der Verein kann auch öffentliche Spendensammlungen durchführen, um die eigenen Tätigkeiten im allgemeinen Interesse zu finanzieren.

Art. 3 – Gemeinnützigkeit, Ehrenamtlichkeit

1. Der Verein hat eine soziale Ausrichtung, ist auf dem Prinzip der Solidarität aufgebaut, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Die interne Vereinsordnung des Vereins orientiert sich an den Grundsätzen der
Demokratie, Chancengleichheit und Gleichberechtigung aller Mitglieder; die Vereinsämter werden durch Wahlen besetzt, alle Mitglieder können ernannt werden.

2. Ehrenamtlich Tätige sind natürliche Personen, die die Vereinsziele teilen und aus freier Entscheidung ihre Tätigkeit persönlich, freiwillig und ehrenamtlich ohne Gewinnabsicht (auch nicht indirekt) ausschließlich zu Solidaritätszwecken leisten.
3. Der Verein muss die ehrenamtlich Tätigen (Mitglieder oder Nichtmitglieder), die ihre Tätigkeit nicht nur gelegentlich ausüben, in ein eigenes Verzeichnis eintragen.

4. Der Verein muss für seine ehrenamtlich Tätigen eine für die ehrenamtliche Tätigkeit geltende Unfall- und Krankenversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschließen.

5. Für die ehrenamtliche Tätigkeit darf auf keinen Fall eine Vergütung entrichtet werden, auch nicht vom Hilfeempfänger/von der Hilfeempfängerin. Den ehrenamtlichen Tätigkeiten dürfen nur die Kosten erstattet werden, die tatsächlich für die durchgeführte Tätigkeit angefallen sind und genau belegt werden; die Spesenvergütung erfolgt nach Genehmigung durch den Vorstand und in dem von diesem festgesetzten Rahmen.

6. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit noch mit sonstigen entlohnten Arbeitsverhältnissen bei der Organisation, in welcher der ehrenamtlich Tätige Mitglied ist oder in deren Rahmen er seine ehrenamtliche
Tätigkeit ausübt.

7. Der Verein nimmt für die Ausübung seiner Tätigkeit im allgemeinen Interesse hauptsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit der eigenen Mitglieder oder von Personen in Anspruch, die den Mitgliedsorganisationen angehören.

8. Der Verein kann Personal aufnehmen oder die Mitarbeit von selbständigen Erwerbstätigen oder andere Leistungen in Anspruch nehmen, soweit dies für einen reibungslosen Arbeitsablauf oder zur Verbesserung oder Spezialisierung seines Dienstes erforderlich ist. Die Anzahl der in der
Vereinstätigkeit beschäftigten Arbeitnehmer darf auf keinen Fall mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlichen Tätigen ausmachen.

Art. 4– Mitglieder Aufnahmeverfahren

1. Als Vereinsmitglieder zugelassen sind natürliche Personen und ehrenamtliche Organisationen, die sich zu den institutionellen Zielen des Vereins bekennen und an der Erreichung dieser Ziele mitwirken wollen. Als Mitglieder aufgenommen werden können auch andere Körperschaften des
Dritten Sektors oder andere Einrichtungen ohne Gewinnabsicht, sofern ihr Anteil nicht mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anzahl der ehrenamtlichen Organisationen ausmacht.

2. Der Vereinsbeitritt erfolgt auf unbestimmte Zeit und die Mitgliedschaft kann nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden; das Austrittsrecht bleibt aber auf jeden Fall unberührt.

3. Das Gesuch um Mitgliedschaft muss an den Vereinsausschuss gerichtet werden, der über die Aufnahme in den Verein innerhalb von 60 Tagen entscheidet.

4. Bei Nichtaufnahme wird dem Antragsteller innerhalb von 30 Tagen nach Beschlussfassung die Begründung der Nichtaufnahme schriftlich mitgeteilt. Gegen die Nichtaufnahme kann an die Vollversammlung innerhalb von 30 Tagen Einspruch erhoben werden. Die nächste ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden. Der Antragsteller hat in der Versammlung auf jeden Fall Anspruch auf rechtliches Gehör.

5. Die neu aufgenommenen Mitglieder haben bei erfolgtem Aufnahmebeschluss einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Ausmaß alljährlich von der Mitgliederversammlung festzulegen ist.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Erklärung des Austrittes, die jederzeit erfolgen kann, muss dem Vereinsausschuss schriftlich mitgeteilt werden.

7. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist vom Vereinsausschuss zu beschließen und erfolgt, wenn das Mitglied:
a) das Statut, die internen Reglements oder die Beschlüsse der Vereinsorgane missachtet;
b) den Ruf oder das Ansehen des Vereins schädigt;
c) wenn der Mitgliedsbeitrag für zwei aufeinander folgende Jahre, trotz erfolgter Zahlungsaufforderung, nicht bezahlt wurde.


8. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied bei der Mitgliederversammlung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Ausschlussschreibens Einspruch erheben. In diesem Fall bleibt der betreffende Ausschussbeschluss bis zur Entscheidung ausgesetzt. Die nächste
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird dann über die eingegangene Berufung entscheiden.

9. Beim Ausscheiden eines Mitglieds, aus welchem Grund auch immer, stehen diesem oder dessen Erben keinerlei Rechte auf Rückerstattung irgendeiner Summe oder irgendeines Vermögensanteils des Vereins zu.

Art. 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Den Mitgliedern steht nach Maßnahme dieses Statutes das aktive und passive Wahlrecht zu; sie haben das Recht, an der Willensbildung des Vereins auch durch Stellungnahmen und Anträgen an die Organe mitzuwirken. Den Mitgliedern steht auch das Recht zu, an allen Vorteilen des Vereins teilzuhaben und deren Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

2. Die Mitglieder haben das Recht Einsicht zu nehmen in die Bücher des Vereins. Um dieses Recht auszuüben, muss das Mitglied dem Vorstand einen Antrag auf Einsichtnahme vorlegen; der Vorstand ermöglicht innerhalb von maximal 15 (fünfzehn) Tagen die Einsichtnahme. Die Einsichtnahme erfolgt am Vereinssitz in Anwesenheit der vom Vorstand angegebenen Person.

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern, sich an das Statut und an die Beschlüsse der Vereinsorgane zu halten, sowie an den Versammlungen teilzunehmen. Die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben, können dem Schiedsgericht des Vereins überantwortet werden. Offen bleibt jedem Mitglied der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht.

4. Die Mitglieder haben die Pflicht den Mitgliedsbeitrag in der Höhe und in der Form einzuzahlen, die jährlich vom Vorstand festgelegt werden.

Art. 6 – Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind:

  • Die Vollversammlung,
  • der Vereinsausschuss oder Vorstand,
  • der Präsident,
  • die Revisoren
  • das Schiedsgericht
  • das Kontrollorgan, sofern dessen Wahl aufgrund von Art. 30 des GvD 117/2017 erforderlich ist.

2. Die Vereinsorgane bleiben 3 (drei) Jahre im Amt und sie können nach Ablauf der Amtsdauer wiedergewählt werden.

Art. 7 - Ordentliche Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Vereins, kann in ordentlicher und außerordentlicher Sitzung zusammentreten und wird vom Vereinsausschuss einberufen.

2. Die Einberufung erfolgt schriftlich (veröffentlicht auf der eigenen Webseite, oder verschickt auf dem Postwege, per Telefax oder E-Mail) mindestens acht Tage vor Abhaltung der Vollversammlung mit Bekanntgabe des Datums, des Ortes und der Tagesordnung.

3. Die ordentliche Vollversammlung muss mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden. Darüber hinaus muss die Vollversammlung auch auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

4. Die Vollversammlung ist das oberste Organ und setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins zusammen. Alle Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt haben, verfügen bei der Vollversammlung über eine Stimme.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Zu diesem Zwecke muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden.

Art. 8 - Beschlussfähigkeit der ordentlichen Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch bevollmächtigte Mitglieder vertreten sind.

2. In zweiter Einberufung, welche mindestens eine Stunde nach der ersten Versammlung stattfinden muss, ist diese unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder oder Bevollmächtigten beschlussfähig.

Art. 9- Zuständigkeit der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist zuständig für:

a) Beschlussfassung zur Haftung der Mitglieder der Vereinsorgane im Sinne des Art. 28 des Kodex des Dritten Sektors und Einreichung der Haftungsklage gegen diese Personen;
b) Beschlussfassung über die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins;
c) Beschlussfassung zu allen anderen auf der Tagesordnung angeführten Themen oder zu den Punkten, die ihr vom Vorstand oder von anderen Vereinsorganen zur Abhandlung vorgelegt werden;
d) die Genehmigung der Abschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlages;
e) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes über das abgelaufene Jahr und die Festlegung der Richtlinien für das Folgejahr;
f) die Genehmigung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
g) die Wahl der Vorstandsmitglieder bzw. deren Abwahl, der Revisoren und des Schiedsgerichtes;
h) die Wahl und Abwahl der Mitglieder des Kontrollorgans sofern dessen Wahl aufgrund von Art. 30 des GvD 117/2017 erforderlich ist;
i) Entscheidungen über alle weiteren Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Verwaltungsorgane fallen, wie z.B. über Rekurse gegen die Nichtaufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
j) den Ankauf, Tausch oder Verkauf von Immobilien für die Ausübung der institutionellen Tätigkeit des Vereins;
k) die Genehmigung und/oder Änderung der Vereinsstatuten;
l) die Auflösung des Vereins.

Art. 10 - Beschlüsse der Vollversammlung

1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen in geheimer Wahl mittels Stimmzettel. Sind allerdings alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einverstanden, kann auch durch Handaufheben abgestimmt werden.

2. Bei jeder Vollversammlung kann der Vereinsausschuss die Vertrauensfrage stellen oder 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen Misstrauensantrag gegen den Vereinsausschuss einbringen. Misstrauensanträge sind nur dann gültig, wenn sie fünf Tage vor der Generalversammlung am Vereinssitz schriftlich hinterlegt und von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet werden.
Sollte die Vollversammlung dem Vereinsausschuss das Vertrauen verweigern, muss derselbe zurücktreten. In diesem Falle müssen innerhalb von 60 Tagen Neuwahlen abgehalten werden.

Art. 11 - Vorsitz und Stimmzähler in der Vollversammlung

1. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt grundsätzlich der Vereinspräsident.

2. Die Vollversammlung wählt unter den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern drei Stimmzähler. Die Stimmzähler teilen das Ergebnis der Wahlen dem Vorsitzenden mit.

Art. 12 - Außerordentliche Vollversammlung

1. Außerordentliche Vollversammlungen können jederzeit vom Vereinsausschuss oder von wenigstens 1/10 aller Mitglieder verlangt werden. Im letzteren Fall muss ein schriftlicher und begründeter Antrag am Vereinssitz hinterlegt werden. Daraufhin hat der Ausschuss 30 Tage Zeit,
die Versammlung einzuberufen. Erfolgt diese Einberufung nicht fristgerecht, können die antragsstellenden Mitglieder zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung schreiten.

2. Die außerordentliche Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen;
b) Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

3. Für Satzungsänderungen ist die außerordentliche Mitgliederversammlung: in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In zweiter
Einberufung ist die außerordentliche Versammlung mit jeglicher Anzahl von anwesenden Mitgliedern beschlussfähig; sie fasst ihre Beschlüsse mit Zustimmung von 3/4 (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder.

4. Die Auflösung des Vereins und die Übertragung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder. Dieses Quorum gilt auch für die Umwandlung, Fusion oder Spaltung des Vereins.

Art. 13 - Der Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss ist das vollziehende Organ des Vereins und besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern und zwar:
a) dem Vereinspräsidenten, der auch den Vorsitz des Ausschusses führt;
b) dem Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit des Präsidenten denselben in all seinen Funktionen und Aufgaben vertritt;
c) dem Kassier.

2. Der Vorstand wird vom Präsidenten immer dann einberufen, wenn er es für zweckmäßig hält oder wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich oder mündlich mindestens fünf Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse werden - sofern die Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Sitzung wird ein Protokoll geführt und vom Schriftführer und dem Präsidenten unterzeichnet.

Art. 14 – Ämterverteilung

1. Der Ausschuss wählt unter sich den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Kassier und bestimmt die Aufgabenbereiche der anderen Ausschussmitglieder. Bei den Wahlen sind die im Art. 11, Absatz 1 und 2 vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

2. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so rückt das nächstgewählte Mitglied nach.

Art. 15 – Unvereinbarkeiten

1. Die Ämter eines Präsidenten, des Kassiers und des Schriftführers sind unvereinbar. Der Präsident darf auch nicht gleichzeitig Mitglied des Kollegiums der Revisoren und des Schiedsgerichtes sein.

2. Personen, die mit dem Verein in einem Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis stehen, können nicht Ausschussmitglied sein oder in den Ausschuss gewählt werden; sie können aber auf Einladung des Ausschusses mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen wenn
die Entscheidung ihren Aufgabenbereich betrifft.

Art. 16 - Aufgaben und Beschlussfassung des Ausschusses

1. Der Ausschuss ist das vollziehende Organ des Vereins mit folgenden Aufgaben:
a) Ausübung jeglicher Befugnisse zur Erreichung der Zielsetzung laut Art. 2 dieser Satzung, mit Berücksichtigung der Zuständigkeiten die der Vollversammlung vorbehalten sind;
b) Durchführung der von der Vollversammlung erteilten Richtlinien und getroffenen Beschlüsse;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
d) Erstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung;
e) Erstellung des Tätigkeitsprogramms und des Tätigkeitsberichtes;
f) Führung der Vereinsbücher (Mitgliederbuch, Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Vollversammlung, Buch der Sitzungsprotokolle und Beschlüsse des Vorstands);
g) Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihm diese Satzung überträgt.

Art. 17 - Der Präsident

1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen hin und ist, gemäß Art. 36, 2. Absatz ZGB, der
gesetzliche Vertreter desselben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten
vertreten.

Art.18 – Revisoren

1. Die Zahl der Revisoren wird mit drei festgelegt und diese müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Revisoren können nicht auch Mitglied des Ausschusses oder des Schiedsgerichts sein.

2. Den Revisoren obliegt die Überprüfung der Jahresabschlussrechnung, sowie die Überwachung der Tätigkeit des Ausschusses in finanzieller Hinsicht. Bei der jährlich stattfindenden Vollversammlung berichten sie über ihre Tätigkeit.

Art. 19 - Das Kontrollorgan

1. Zusammensetzung und Wahl
Falls erforderlich, wählt die Vollversammlung zwei Mitglieder des Kontrollorgans. Die Mitglieder des Kontrollorgans müssen nicht Vereinsmitglieder sein und können auf Einladung des Obmannes beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Die Mitglieder des Kontrollorgans, für die Art. 2399 des italienischen Zivilgesetzbuches gilt, müssen unabhängig sein und ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch ausüben. Sie können keine anderen Ämter im Verein bekleiden.
Das Kontrollorgan wählt aus den eigenen Reihen einen Präsidenten.

2. Aufgaben des Kontrollorgans
Das Kontrollorgan hat folgende Aufgaben:
a) Überwachung der Einhaltung der Gesetze und der Satzung und Kontrolle der Wahrung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung;
b) Überwachung der Angemessenheit der Organisationsstruktur, des Verwaltungs- und Buchhaltungssystems des Vereins und seiner ordnungsgemäßen Funktionsweise;
c) Kontrolle der Buchhaltung;
d) Aufgaben in der Überwachung der Einhaltung der zivilgesellschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Ziele.

3. Das Kontrollorgan kann auch die Rechnungsprüfung vornehmen.
Es verfasst am Ende des Haushaltsjahres einen Bericht zur Rechnungslegung und legtdiesen dem Vorstand und dann der Vollversammlung vor.

Art. 20 - Das Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern.

2. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

3. Das Schiedsgericht ist für die Entscheidung aller Streitfälle zuständig, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben und bei der Auslegung der Satzung und der Geschäftsordnung entstehen können.

4. Die Vereinsmitglieder können die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben können, dem Schiedsgericht übertragen. Offen bleibt jedem Mitglied der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht.

5. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt schriftlich und wird den Betroffenen sowie dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.

Art. 21 – Vereinsvermögen und Finanzierung

1. Die Einnahmen und die mit diesen Mitteln erworbenen Gegenstände, bilden das gemeinsame Vermögen des Vereins. Das Vereinsvermögen kann weder während des Bestehens des Vereins noch bei Auflösung, aus welchem Grund auch immer, unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, noch können die einzelnen Mitglieder weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, noch im Falle des Austrittes, Ausschlusses oder bei Auflösung des Vereins, ihren Anteil am Vereinsvermögen fordern.

2. Die dem Verein gehörenden und den Mitgliedern zur Benutzung überlassenen Gegenstände, bleiben Eigentum des Vereins.

3. Es ist dem Verein untersagt, direkt oder indirekt Gewinne, Verwaltungsüberschüsse sowie Rücklagen, Reserven oder Kapitalanteile voll oder auch nur teilweise, zu verteilen.

4. Die Mittel des Vereins, sowie etwaige Gewinne oder Vereinsverwaltungsüberschüsse müssen für die Realisierung der satzungsgemäßen Zwecke oder für damit direkt verbundene Zielsetzungen verwendet werden.

5. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträgen, Vermögenserträgen, Sammlung von Geldmitteln, Spenden und Beiträgen von öffentlichen oder privaten Körperschaften, Erlösen aus den im allgemeinen Interesse ausgeübten
Tätigkeiten und aus den weiteren Tätigkeiten laut Art. 6 des Kodex des Dritten Sektors sowie aus allen anderen Einnahmen, die gemäß Kodex des Dritten Sektors und gemäß den anderen 3einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.

4. Allfällige aktive Überschüsse dürfen niemals ausgeschüttet bzw. verteilt werden, sondern nur zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Vereins eingesetzt werden.

5. Für die im allgemeinen Interesse geleistete Tätigkeit darf der Verein nur eine Spesenvergütung für die nachweislich tatsächlich angefallenen Kosten erhalten, soweit diese Tätigkeit nicht als eine dem Vereinszweck dienliche Nebentätigkeit mit den Beschränkungen laut Art. 6 des Kodex
des Dritten Sektors ausgeübt wird.

Art. 22 - Jahresabschluss

1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 23 - Auflösung des Vereins und Übertragung des Vermögens

1. Die Auflösung des Vereins wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung - sowohl in erster als auch in zweiter Einberufung - mit Zustimmung von mindestens 3/4 (drei Vierteln) der Mitglieder beschlossen.

2. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren und beschließt den Verwendungszweck des Restvermögens, das - nach vorheriger positiver Stellungnahme durch das in Art. 45, Abs. 1 des Kodex des Dritten Sektors genannte Amt und
vorbehaltlich einer gesetzlich vorgeschriebenen anderweitigen Zweckbestimmung - anderen Körperschaften des Dritten Sektors zugewiesen werden muss; falls die Mitgliederversammlung diese Körperschaften nicht bestimmt, geht das Vermögen - wie in Art. 9 des Kodex des Dritten
Sektors vorgeschrieben - an die Stiftung "Fondazione Italia Sociale".

Art. 24 - Verweisbestimmung

1. Für alles, was nicht ausdrücklich in dieser Satzung vorgesehen ist, gelten der Kodex des Dritten Sektors und seine Durchführungsbestimmungen und - soweit vereinbar - das Zivilgesetzbuch und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen.